Zinsen auf die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteten Vorauszahlungen
+ Nachzahlung / − Erstattung
VZ wählen oder manuell
Tag der Zahlung / Fälligkeit
Karenzzeit: Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (1. April des übernächsten Jahres, § 233a Abs. 2 S. 1 AO). Bei überwiegenden Einkünften aus Land-/Forstwirtschaft 23 Monate (1. Dezember, § 233a Abs. 2 S. 2 AO). Für VZ 2019–2024 gelten verlängerte Karenzzeiten nach Art. 97 § 36 EGAO (Corona-Sonderregelung).
Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag (festgesetzte Steuer abzgl. angerechnete Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge). Zinssatz: 0,50 %/Monat bis 31.12.2018 · 0,15 %/Monat ab 01.01.2019 (§ 238 Abs. 1a AO). Bei Zinslauf über den 01.01.2019 hinaus erfolgt eine tageweise Aufteilung in Teilverzinsungszeiträume (30/360-Methode, § 238 Abs. 1b AO).
§ 234 AO – Stundungszinsen
Zinsen für die Dauer einer bewilligten Stundung fälliger Steuern
Stundungszinsen laufen ab Fälligkeit der gestundeten Steuer bis zur Zahlung oder dem Ende der Stundungsfrist.
Nur volle Monate werden berücksichtigt (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO). Zinssatz: durchgehend 0,50 %/Monat (6 % p. a.). Die Absenkung auf 0,15 %/Monat nach § 238 Abs. 1a AO gilt nur für § 233a AO und nicht für Stundungszinsen.
§ 235 AO – Hinterziehungszinsen
Zinsen auf hinterzogene Steuerbeträge (zusätzlich zu § 233a AO)
Eintritt der Verkürzung / Fälligkeit
Tag der Zahlung / Festsetzung
Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 AO) und endet mit der Zahlung.
Bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO werden angerechnet (§ 235 Abs. 4 AO). Zinssatz: durchgehend 0,50 %/Monat (6 % p. a.). Die Absenkung auf 0,15 %/Monat nach § 238 Abs. 1a AO gilt nur für § 233a AO.
§ 236 AO – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Zinsen bei erfolgreichem Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid
Tag der Rechtshängigkeit bzw. Tag der Zahlung (wenn nach Rechtshängigkeit)
Tag der Erstattung / Aufrechnung
Prozesszinsen entstehen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn im Rechtsbehelfsverfahren ein Erstattungsanspruch festgestellt wird.
Zinslauf: ab Tag der Rechtshängigkeit (Klage) bzw. ab Tag der Zahlung, wenn diese erst nach Rechtshängigkeit erfolgte (§ 236 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO), bis zum Tag der Erstattung oder Aufrechnung. Zinssatz: durchgehend 0,50 %/Monat (6 % p. a.). Die Absenkung auf 0,15 %/Monat nach § 238 Abs. 1a AO gilt nur für § 233a AO.
§ 237 AO – Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Zinsen auf ausgesetzte Beträge, wenn der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte
Bestandskraft / Zahlung / Aufhebung
Aussetzungszinsen werden festgesetzt, wenn die AdV zu Unrecht gewährt wurde (erfolgloser Rechtsbehelf).
Zinslauf: Beginn der AdV bis Bestandskraft der Steuerfestsetzung oder Zahlung. Zinssatz: durchgehend 0,50 %/Monat (6 % p. a.). Die Absenkung auf 0,15 %/Monat nach § 238 Abs. 1a AO gilt nur für § 233a AO.
§ 152 AO – Verspätungszuschlag
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Festgesetzte Steuer abzgl. Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge
Letzter Tag für fristgerechte Abgabe
Mindest-VZ: 25 €/Monat
Im Ermessen des Finanzamts; max. 10 % der Steuer
Automatischer VZ (§ 152 Abs. 5 AO):
Satz: 0,25 % der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenen Monat, max. 25.000 €.
Mindestbetrag: 25 €/Monat bei Steuererklärungen · 10 €/Monat bei Steueranmeldungen (§ 152 Abs. 6 AO).
Ermessensabhängig (§ 152 Abs. 1 AO):
Bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, max. 25.000 €.
Kein VZ bei Erstattungsfällen i. d. R., wenn die festgesetzte Steuer 0 € oder negativ ist (§ 152 Abs. 3 AO).
§ 240 AO – Säumniszuschlag
Zuschlag bei nicht fristgerechter Zahlung fälliger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen
Wird auf volle 50 € abgerundet
Schonfrist 3 Tage nur bei Überweisung (§ 240 Abs. 3 AO)
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO).
Bemessungsgrundlage: Steuerbetrag abgerundet auf den nächsten vollen 50-€-Betrag.
Satz: 1 % je angefangenen Monat. Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO: Bei Zahlung durch Überweisung oder Lastschrift gilt ein Säumniszuschlag nicht, wenn die Zahlung bis zu 3 Tage nach Fälligkeit eingeht. Bei Bar- oder Scheckzahlung greift die Schonfrist nicht.
Alle Berechnungen sind Näherungswerte auf Basis der angegebenen Rechtsgrundlagen (AO). Individuelle Sachverhalte und Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde bleiben unberücksichtigt. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Rechtsberatung · Alle Angaben ohne Gewähr